Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 07.05.2025 – 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23 · GKV-FinanzstabilisierungsGZitiert von 10
- BVerfG, 12.09.2023 – 1 BvR 1507/23Erfolgloser Eilantrag eines Arzneimittel-Reimporteurs gegen verschiedene Änderungen der §§ 130a, 130b und 130e SGB V (RIS: SGB 5) - schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
- VG Köln, 27.05.2025 – 7 K 5858/23
- SG Freiburg, 06.03.2025 – S 6 SV 349/25
- BSG, 05.09.2024 – B 3 KR 5/23 RKrankenversicherung - Arzneimittelnutzenbewertung - keine Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erweiterung des diesbezüglichen Anwendungsbereichs in seiner Verfahrensordnung (juris: GBAVfO)Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2024 – L 1 KR 21/24 KL ERZitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 130e SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130e#abs-1 (1) Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen festlegen, die in einem Therapiegebiet eine therapeutisch vergleichbare Wirkung haben, und mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 oder § 130c für Arzneimittel einer Gruppe vereinbaren. Die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. Vertragsärzte haben aus einer festgelegten Gruppe von Arzneimitteln die Arzneimittel zu verordnen, für die Rabattverträge vereinbart wurden, es sei denn, im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130e#abs-2 (2) Verordnungen von Arzneimitteln aus einer nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppe, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen. Die in § 106b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner können vereinbaren, dass Verordnungen nicht rabattierter Arzneimittel aus einer nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppe, die auch Arzneimittel enthält, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, von Maßnahmen nach den §§ 106 bis 106c auszunehmen sind, wenn eine nach § 106b Absatz 1 Satz 5 vereinbarte Verordnungsquote für solche Arzneimittel der Gruppe, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, erreicht wurde. Das Nähere, auch zur Anerkennung der im Einzelfall aus medizinischen Gründen erfolgenden Verordnung nicht rabattierter Arzneimittel als wirtschaftlich, vereinbaren die in § 106b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130e#abs-3 (3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 sind Festlegungen von Gruppen und Vereinbarungen von Rabattverträgen nach Absatz 1 Satz 1 nur innerhalb folgender Wirkstoffgruppen zulässig:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130e#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit sowie die Auswirkungen auf die Ausgaben für Arzneimittel vorzulegen.